§ 106 BetrVG. Wirtschaftsausschuß
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [1. Januar 2023] | [19. August 2008] | 
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| § 106. Wirtschaftsausschuß | § 106. Wirtschaftsausschuß | 
| (1) [1] In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. [2] Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. | (1) [1] In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. [2] Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. | 
| (2) [1] Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. [2] Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. | (2) [1] Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. [2] Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. | 
| (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere | (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere | 
| 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; | 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; | 
| 2. die Produktions- und Absatzlage; | 2. die Produktions- und Absatzlage; | 
| 3. das Produktions- und Investitionsprogramm; | 3. das Produktions- und Investitionsprogramm; | 
| 4. Rationalisierungsvorhaben; | 4. Rationalisierungsvorhaben; | 
| 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; | 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; | 
| 5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; | 5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; | 
| 5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; | |
| 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; | 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; | 
| 7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; | 7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; | 
| 8. der Zusammenschluß oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; | 8. der Zusammenschluß oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; | 
| 9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; | 9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; | 
| 9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie | 9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie | 
| 10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können. | 10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können. | 
    [19. August 2008–1. Januar 2023]
    1§ 106. Wirtschaftsausschuß. 
        
            (1) [1] In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. [2] Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
        
        
            2(2) [1] Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. [2] Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
        
        
            (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
            
    
- 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
 - 2. die Produktions- und Absatzlage;
 - 3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
 - 4. Rationalisierungsvorhaben;
 - 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
 - 35a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
 - 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
 - 7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
 - 48. der Zusammenschluß oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
 - 59. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
 - 69a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
 - 10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
 - 2. 19. August 2008: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.
 - 3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 67, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
 - 4. 1. Januar 1995: Artt. 13 Nr. 1, 30 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
 - 5. 19. August 2008: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.
 - 6. 19. August 2008: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.