§ 12 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
    [16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
    1§ 12. Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze. 
        
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auf die Gruppen kann abweichend von § 10 geregelt werden, wenn beide Gruppen dies vor der Wahl in getrennten und geheimen Abstimmungen beschließen.
        
            (2) [1] Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. [2] In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. [3] Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.