§ 17 BetrVG. Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 17. 2Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat.
3(1) [1] Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. [2] § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
4(2) [1] Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. [2] Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
5(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
6(4) [1] Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. [2] § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
4. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
5. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. d, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
6. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. d, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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