§ 20 BetrVG. Wahlschutz und Wahlkosten
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Januar 1989]
1§ 20. Wahlschutz und Wahlkosten.
(1) [1] Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. [2] Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 1. Januar 1989: Artt. 1 Nr. 7, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.