§ 26 BetrVG. Vorsitzender

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 26. Vorsitzender.
(1) [1] Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2[2] (weggefallen)
3(2) [1] Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse. [2] Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

Umfeld von § 26 BetrVG

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