§ 30 BetrVG. Betriebsratssitzungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
    [18. Juni 2021]
    1§ 30. Betriebsratssitzungen. 
        
            2(1) [1] Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. [2] Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. [3] Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. [4] Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. [5] Sie finden als Präsenzsitzung statt.
        
        
            3(2) [1] Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
                
        
    
- 1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
 - 2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
 - 3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
 - 2. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
 - 3. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
 - 4. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.