§ 38 BetrVG. Freistellungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Januar 1989] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 38. Freistellungen | § 38. Freistellungen |
(1) [1] Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel | (1) [1] Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel |
- 300 bis 600 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, | - 300 bis 600 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
- 601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, | - 601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
- 1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, | - 1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
- 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, | - 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
- 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, | - 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
- 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, | - 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
- 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, | - 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
- 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, | - 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
- 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, | - 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
- 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, | - 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
- 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder. [2] In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. [3] Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden. | - 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder. [2] In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. [3] Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden. |
(2) [1] Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. [2] Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. [3] Die Gruppen sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. [4] Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. [5] Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. [6] Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. [7] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. [8] Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der Sätze 1 bis 3 zu beachten. [9] Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. [10] Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend. | (2) [1] Über die Freistellung beschließt der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber. [2] Die Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen. [3] Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der Mitglieder an, so bestimmt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder. [4] Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. [5] Hält der Arbeitgeber den Beschluß für sachlich nicht begründet, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. [6] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. [7] Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so wird der Beschluß nach Ablauf der zweiwöchigen Frist wirksam. |
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit. | (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit. |
(4) [1] Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. [2] Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. [3] Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. | (4) [1] Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. [2] Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. [3] Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–1. Januar 1989]
1§ 38. Freistellungen.
(1) [1] Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
- – 300 bis 600 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
- – 601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
- – 1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
- – 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
- – 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
- – 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
- – 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
- – 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
- – 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
- – 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
- – 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder.
(2) [1] Über die Freistellung beschließt der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber. [2] Die Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen. [3] Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der Mitglieder an, so bestimmt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder. [4] Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. [5] Hält der Arbeitgeber den Beschluß für sachlich nicht begründet, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. [6] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. [7] Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so wird der Beschluß nach Ablauf der zweiwöchigen Frist wirksam.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) [1] Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. [2] Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. [3] Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.