§ 4 BetrVG. Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
    [28. Juli 2001]
    1§ 4. Betriebsteile, Kleinstbetriebe. 
        
            (1) [1] Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
                
        - 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
 - 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
 
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 4, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.