§ 50 BetrVG. Zuständigkeit
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [28. Juli 2001] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] | 
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| § 50. Zuständigkeit | § 50. Zuständigkeit | 
| (1) [1] Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. [2] Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. | (1) [1] Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. [2] Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. | 
| (2) [1] Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. [2] Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. [3] § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | (2) [1] Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. [2] Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. [3] § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | 
    [16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
    1§ 50. Zuständigkeit. 
        
            (1) [1] Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. [2] Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
        
        
            (2) [1] Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. [2] Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. [3] § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.