§ 51 BetrVG. Geschäftsführung
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021] | [28. Juli 2001] |
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§ 51. Geschäftsführung | § 51. Geschäftsführung |
(1)(2) [1] Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. [2] Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. [3] § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | (1)(2) [1] Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. [2] Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. [3] § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
(3) [1] Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. [2] Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. [3] Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. [4] Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. [5] § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. | (3) [1] Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. [2] Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. [3] Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. [4] § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(4) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. | (4) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. |
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. [1] Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. [2] § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetriebsausschuß aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit | (5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. [1] Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. [2] § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetriebsausschuß aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit |
- 9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | - 9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, |
- 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | - 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, |
- 25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | - 25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, |
- mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedernbesteht. | - mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedernbesteht. |
[28. Juli 2001–18. Juni 2021]
1§ 51. Geschäftsführung.
(1)
4(2) [1] Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. [2] Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. [3] § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
5(3) [1] Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. [2] Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. [3] Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. [4] § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 4. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 5. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 6. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 7. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.