§ 61 BetrVG. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [18. Juni 2021] | [20. Juli 1988] | 
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| § 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit | § 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit | 
| (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. | (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. | 
| (2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. | (2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. | 
    [20. Juli 1988–18. Juni 2021]
    1§ 61. Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 
        
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
        
            (2) [1] Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. [2] Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.