§ 65 BetrVG. Geschäftsführung
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] | 
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| § 65. Geschäftsführung | § 65. Geschäftsführung | 
| (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. | (1) Für die Jugendvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. | 
| (2) [1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. [2] An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen. | (2) [1] Die Jugendvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. [2] An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen. | 
    [16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
    1§ 65. Geschäftsführung. 
        
(1) Für die Jugendvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
        
            (2) [1] Die Jugendvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. [2] An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.