§ 68 BetrVG. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 68. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen | § 68. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen |
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. | Der Betriebsrat hat die Jugendvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 68. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen. Der Betriebsrat hat die Jugendvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.