§ 69 BetrVG. Sprechstunden
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] | 
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| § 69. Sprechstunden | § 69. Sprechstunden | 
| [1] In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. [2] Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. [3] § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. [4] An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen. | [1] In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig jugendliche Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugendvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. [2] Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. [3] § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. [4] An den Sprechstunden der Jugendvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen. | 
    [16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
    1§ 69. Sprechstunden.  [1] In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig jugendliche Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugendvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. [2] Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. [3] § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. [4] An den Sprechstunden der Jugendvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.