§ 7 BetrVG. Wahlberechtigung
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [18. Juni 2021] | [28. Juli 2001] | 
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| § 7. Wahlberechtigung | § 7. Wahlberechtigung | 
| [1] Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. [2] Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. | [1] Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. [2] Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. | 
    [28. Juli 2001–18. Juni 2021]
    1§ 7. Wahlberechtigung.  [1] Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. [2] Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 7, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.