§ 70 BetrVG. Allgemeine Aufgaben
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
    [28. Juli 2001]
    1§ 70. Allgemeine Aufgaben. 
        
            2(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
            
        - 31. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
 - 41a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen;
 - 2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
 - 53. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
 - 64. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
 
            7(2) [1] Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. [2] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
 - 2. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
 - 3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
 - 4. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
 - 5. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
 - 6. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
 - 7. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.