§ 80 BetrVG. Allgemeine Aufgaben

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021]
1§ 80. Allgemeine Aufgaben.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
  • 1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
  • 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
  • 22a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
  • 32b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
  • 43. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
  • 54. die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
  • 65. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
  • 6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
  • 77. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
  • 88. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
  • 99. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) 10[1] Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. 11[2] Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. 12[3] Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. 13[4] Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) [1] Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 14[2] Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. 15[3] Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
16(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 54 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 54 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
4. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
5. 1. Januar 2018: Artt. 6, 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017.
6. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
7. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 54 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
8. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 54 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
9. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 54 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
10. 1. April 2017: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
11. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 54 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
12. 1. April 2017: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
13. 1. April 2017: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
14. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 17, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
15. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 17, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
16. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 54 Buchst. d, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.