§ 93 BetrVG. Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Januar 2001][1. September 1994]
§ 93. Ausschreibung von Arbeitsplätzen § 93. Ausschreibung von Arbeitsplätzen
[1] Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen) [1] Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. [2] Er kann anregen, daß sie auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden. [3] Ist der Arbeitgeber bereit, Arbeitsplätze auch mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, ist hierauf in der Ausschreibung hinzuweisen.
[1. September 1994–1. Januar 2001]
1§ 93. Ausschreibung von Arbeitsplätzen. [1] Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. [2] Er kann anregen, daß sie auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden. [3] Ist der Arbeitgeber bereit, Arbeitsplätze auch mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, ist hierauf in der Ausschreibung hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1994: Artt. 5 Nr. 6, 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.

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