§ 10 BeurkG. Feststellung der Beteiligten
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
    [9. Juni 2017–1. August 2022]
    1§ 10. Feststellung der Beteiligten. 
        
        
            3(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
        
        
            4(3) [1] Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. [2] Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
 - 2. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
 - 3. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
 - 4. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.