§ 13 BeurkG. Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
| [27. Februar 1980] | [1. Januar 1970] | 
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| § 13. Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben | § 13. Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben | 
| (1) [1] Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. [2] In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. [3] Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. [4] Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden. | (1) [1] Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. [2] In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. [3] Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen und von ihnen genehmigt ist. [4] Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden. | 
| (2) [1] Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. [2] § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt. | (2) [1] Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, deren Wortlaut ganz oder teilweise übereinstimmt, so genügt es, wenn der übereinstimmende Wortlaut den Beteiligten einmal vorgelesen wird. [2] § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt. | 
| (3) [1] Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. [2] Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen. | (3) [1] Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. [2] Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen. | 
    [1. Januar 1970–27. Februar 1980]
    1§ 13. Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben. 
        
            (1) [1] Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. [2] In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. [3] Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen und von ihnen genehmigt ist. [4] Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
        
        
            (2) [1] Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, deren Wortlaut ganz oder teilweise übereinstimmt, so genügt es, wenn der übereinstimmende Wortlaut den Beteiligten einmal vorgelesen wird. [2] § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
        
        
            (3) [1] Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. [2] Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.