§ 16b BeurkG. Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 16b. 2Aufnahme einer elektronischen Niederschrift.
(1) [1] Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. [2] Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet.
(3) [1] Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. [2] In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. [3] Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.
(4) [1] Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. [2] Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 3[3] Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 4[4] Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.
(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 3, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 3. 1. August 2022: Artt. 3 Nr. 3, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022.
- 4. 1. August 2022: Artt. 3 Nr. 3, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022.