§ 26 BeurkG. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
| [1. Januar 1977] | [1. Januar 1970] | 
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| § 26. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar | § 26. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar | 
| (1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer | (1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer | 
| 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird, | 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird, | 
| 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt, | 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt, | 
| 3. mit dem Notar verheiratet ist oder | 3. mit dem Notar verheiratet ist oder | 
| 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war. | 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist. | 
| (2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer | (2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer | 
| 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht, | 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht, | 
| 2. minderjährig ist, | 2. minderjährig ist, | 
| 3. geisteskrank oder geistesschwach ist, | 3. geisteskrank oder geistesschwach ist, | 
| 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag, | 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag, | 
| 5. nicht schreiben kann oder | 5. nicht schreiben kann oder | 
| 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist. | 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 1977]
    1§ 26. Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar. 
        
            (1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
            
        - 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
 - 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
 - 3. mit dem Notar verheiratet ist oder
 - 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
 
            (2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
            
    
- 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
 - 2. minderjährig ist,
 - 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
 - 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
 - 5. nicht schreiben kann oder
 - 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.