§ 37 BeurkG. Inhalt der Niederschrift
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
| [27. Februar 1980] | [1. Januar 1970] | 
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| § 37. Inhalt der Niederschrift | § 37. Inhalt der Niederschrift | 
| (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten | (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten | 
| 1. die Bezeichnung des Notars sowie | 1. die Bezeichnung des Notars sowie | 
| 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen. [2] Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt. | 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen. [2] Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. | 
| (2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden. | (2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden. | 
| (3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. | (3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. | 
    [1. Januar 1970–27. Februar 1980]
    1§ 37. Inhalt der Niederschrift. 
        
            (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten
                
        - 1. die Bezeichnung des Notars sowie
 - 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen.
 
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
        (3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.