§ 39a BeurkG. Einfache elektronische Zeugnisse
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2021] | [9. Juni 2017] |
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§ 39a. Einfache elektronische Zeugnisse | § 39a. Einfache elektronische Zeugnisse |
(1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. [2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. [4] Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. [5] § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. | (1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. [2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. [4] Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten. |
(2) [1] Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. [2] Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben. | (2) [1] Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. [2] Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben. |
(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. | (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. |
[9. Juni 2017–1. August 2021]
1§ 39a. Einfache elektronische Zeugnisse.
2(1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 3[2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4[4] Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 8 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 2. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 3. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 4. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 5. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 6. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.