§ 49 BeurkG. Form der Ausfertigung

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022][1. Januar 2022]
§ 49. Form der Ausfertigung § 49. Form der Ausfertigung
(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in (1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in
1. einer Abschrift der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder 1. einer Abschrift der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder
2. einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift. 2. einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift.
(2) [1] Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. [2] Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. [3] Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. [4] § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) [1] Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. [2] Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. [3] Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden. (3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.
(4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist. (4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
(5) [1] Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. [2] § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) [1] Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. [2] § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 2022–1. August 2022]
1§ 49. Form der Ausfertigung.
2(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in
  • 1. einer Abschrift der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder
  • 2. einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift.
(2) 3[1] Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. [2] Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. 4[3] Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.
5(4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
(5) [1] Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. [2] § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
2. 1. Januar 2022: Artt. 11 Nr. 1 Buchst. a, 25 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Januar 2022: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
4. 1. Januar 2022: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017, Artt. 11 Nr. 1 Buchst. b, 25 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 1. Januar 2022: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.