§ 51 BeurkG. Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2021][1. Januar 1970]
§ 51. Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht § 51. Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
(1) Ausfertigungen können verlangen (1) Ausfertigungen können verlangen
1. bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist, 1. bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist,
2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat, 2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen. sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen. (3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, sowie das Recht auf Zugang zu Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotarordnung bleiben unberührt. (4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt.
[1. Januar 1970–1. August 2021]
1§ 51. Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht.
(1) Ausfertigungen können verlangen
  • 1. bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist,
  • 2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
(4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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