§ 6 BeurkG. Ausschließungsgründe
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
| [1. Januar 1977] | [1. Januar 1970] | 
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| § 6. Ausschließungsgründe | § 6. Ausschließungsgründe | 
| (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn | (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn | 
| 1. der Notar selbst, | 1. der Notar selbst, | 
| 2. sein Ehegatte, | 2. sein Ehegatte, | 
| 3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder | 3. ein mit ihm in gerader Linie Verwandter oder | 
| 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, | 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, | 
| an der Beurkundung beteiligt ist. | an der Beurkundung beteiligt ist. | 
| (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. | (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 1977]
    1§ 6. Ausschließungsgründe. 
        
            (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
            
        - 1. der Notar selbst,
 - 2. sein Ehegatte,
 - 3. ein mit ihm in gerader Linie Verwandter oder
 - 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
 
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.