§ 74 BeurkG. Verweisungen

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022][9. Juni 2017]
§ 74. Verweisungen § 74
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
[9. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 74. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 33, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.