§ 9 BeurkG. Inhalt der Niederschrift
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
| [27. Februar 1980] | [1. Januar 1970] | 
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| § 9. Inhalt der Niederschrift | § 9. Inhalt der Niederschrift | 
| (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten | (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten | 
| 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie | 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie | 
| 2. die Erklärungen der Beteiligten. [2] Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben. | 2. die Erklärungen der Beteiligten. [2] Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. | 
| (2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. | (2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. | 
    [1. Januar 1970–27. Februar 1980]
    1§ 9. Inhalt der Niederschrift. 
        
            (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten
                
        - 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
 - 2. die Erklärungen der Beteiligten.
 
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.