§ 17 BörsG. Gebühren und Entgelte
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[1. November 2007–15. Mai 2013]
1§ 17. Gebühren und Entgelte.
(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für
- 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und für die Teilnahme am Börsenhandel,
- 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,
- 3. die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel, die Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhandel im regulierten Markt sowie den Widerruf der Zulassung und der Einbeziehung,
- 4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,
- 5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht bestimmt ist,
- 6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
- 7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.
(2) [1] Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. [2] Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.
(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren kann der Börsenträger für Dienstleistungen, welche er im Rahmen des Börsenbetriebs für Handelsteilnehmer oder Dritte erbringt, separate Entgelte verlangen.
(4) [1] Unbeschadet des § 26a hat die Börse für die übermäßige Nutzung der Börsensysteme, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen, separate Gebühren zu erheben, sofern nicht der Börsenträger hierfür bereits separate Entgelte verlangt. [2] Die Höhe dieser Gebühren oder Entgelte ist so zu bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung im Sinne des Satzes 1 und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder die Marktintegrität wirksam begegnet wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.