§ 21 BörsG. Externe Abwicklungssysteme
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[15. Dezember 2023] | [3. Januar 2018] |
---|---|
§ 21. Externe Abwicklungssysteme | § 21. Externe Abwicklungssysteme |
(1) Wegen der Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die Systeme der Börse für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen. | (1) Wegen der Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die Systeme der Börse für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen. |
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen. | (2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen. |
(3) [1] Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich elektronisch zu unterrichten. [2] Die elektronische Unterrichtung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Unterrichtungsweg zu erfolgen. | (3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten. |
[3. Januar 2018–15. Dezember 2023]
1§ 21. Externe Abwicklungssysteme.
2(1) Wegen der Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die Systeme der Börse für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 2. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 18, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 3. 16. Februar 2013: Artt. 3 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 13. Februar 2013.