§ 26 BörsG. Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[1. November 2007]
1§ 26. Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften.
(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.
(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
  • 1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und
  • 2. Optionen auf solche Geschäfte,
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.

Umfeld von § 26 BörsG

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§ 26a BörsG. Order-Transaktions-Verhältnis