§ 26b BörsG. Mindestpreisänderungsgröße
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[3. Januar 2018]
1§ 26b. Mindestpreisänderungsgröße. [1] Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. [2] Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order- Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. 2[3] Wegen der einzelnen Anforderungen an die Festlegung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 3[4] Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 10, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 2. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 24, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 3. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 24, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.