§ 29 BörsG. Verteilung der Skontren

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[1. November 2007]
1§ 29. Verteilung der Skontren. [1] Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. [2] Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. [3] Das Nähere regelt die Börsenordnung. [4] Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.