§ 1008 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 1008. Inhalt des Aufgebots § 1008
[1] In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. [2] Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die […] Urkunde [für kraftlos erklärt] werde. [1] In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. [2] Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die […] Urkunde [für kraftlos erklärt] werde.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1008. [1] In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. 2[2] Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die […] Urkunde [für kraftlos erklärt] werde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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