§ 1009 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005–1. September 2009]
1§ 1009. 2Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen. [1] Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung ertheilt worden ist, vorgeschrieben, daß die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter erfolgen. [2] Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem [deutschen Lande oder früheren] Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist. 3[3] Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. b, Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 1. Juli 2002: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 48, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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