§ 1017 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 1017 | § 1017 |
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. | (1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. |
(2) [1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den [Bundes]anzeiger bekannt zu machen. [2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 [gelten] entsprechend[…]. | (2) [1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. [2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. |
(3) In gleicher Weise [ist] nach eingetretener Rechtskraft [das] auf die Anfechtungsklage ergangene[n] Urtheil[s], soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, [bekanntzumachen]. | (3) In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 1017.
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
2(2) [1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. 3[2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 271 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
- 3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.