§ 1020 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][7. April 1922]
§ 1020 § 1020
[1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. [3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Deutschen Reichsanzeiger] öffentlich bekanntzumachen. [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. [3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in die im § 204 Abs. 2 bezeichneten Blätter öffentlich bekanntzumachen.
[7. April 1922–1. Juni 1924]
1§ 1020. [1] Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. [2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. 2[3] Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in die im § 204 Abs. 2 bezeichneten Blätter öffentlich bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 274 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 7. April 1922: Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. März 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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