§ 1027a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 1998]
1§ 1027a. Wird das Gericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 113, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.