§ 1030 ZPO. Schiedsfähigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1998]
1§ 1030. Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald [dieser] die Anzeige von der Ernennung erhalten hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 1030 ZPO

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