§ 1032 ZPO. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 1970] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 1032 | § 1032 | 
| (1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, [die] zur Ablehnung eines Richters berechtigen. | (1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, [die] zur Ablehnung eines Richters berechtigen. | 
| (2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert. | (2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert. | 
| (3) Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, können abgelehnt werden. | (3) [1] Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, [denen] die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können abgelehnt werden. [2] [(weggefallen)] | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1970]
    1§ 1032. 
        
            2(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, [die] zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
        
        (2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.