§ 1034 ZPO. Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1998]
1§ 1034. Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
(1) [1] Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. [2] Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
(2) [1] Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. [2] Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. [3] § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.