§ 1038 ZPO. Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1998]
1§ 1038. Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung.
(1) [1] Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. [2] Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

Umfeld von § 1038 ZPO

§ 1037 ZPO. Ablehnungsverfahren

§ 1038 ZPO. Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung

§ 1039 ZPO. Bestellung eines Ersatzschiedsrichters