§ 1042a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1930]
§ 1042a § 1042a
(1) [1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne […] mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [2] Im Falle einer […] mündlichen Verhandlung wird durch Endurteil entschieden. (1) [1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [2] Im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung wird durch Endurteil entschieden.
(2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht, so ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des Antrags gerechtfertigt erscheint, mündliche Verhandlung anzuordnen. (2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht, so ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des Antrags gerechtfertigt erscheint, mündliche Verhandlung anzuordnen.
[1. Oktober 1930–1. Oktober 1950]
1§ 1042a.
(1) [1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [2] Im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung wird durch Endurteil entschieden.
(2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht, so ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des Antrags gerechtfertigt erscheint, mündliche Verhandlung anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.

Umfeld von § 1042a ZPO

§ 1042 ZPO. Allgemeine Verfahrensregeln

§ 1042a ZPO

§ 1042b ZPO