§ 1042c ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1930] | 
|---|---|
| § 1042c | § 1042c | 
| (1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. | (1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. | 
| (2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. [3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 [gelten] entsprechend[…]. | (2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. [3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 finden entsprechende Anwendung. | 
| (3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde. | (3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde. | 
    [1. Oktober 1930–1. Oktober 1950]
    1§ 1042c. 
        
(1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
        
            (2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. [3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 finden entsprechende Anwendung.
        
        (3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.