§ 1042d ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1930–1. Januar 1998]
    1§ 1042d. 
        
            (1) [1] Der Widerspruch ist innerhalb einer mit der Zustellung beginnenden Notfrist von zwei Wochen durch Einreichung einer Widerspruchsschrift einzulegen. [2] § 339 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Die Widerspruchsschrift soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erforderlich ist.
        
        
            (2) [1] Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. [2] Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die Widerspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. [3] Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Widerspruchsschrift einreichen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.