§ 1044b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991–1. Januar 1998]
1§ 1044b.
(1) Für einen von den Parteien und deren Rechtsanwälten unterschriebenen Vergleich, in dem der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, gelten hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Vorschriften über den schiedsrichterlichen Vergleich entsprechend.
(2) [1] Mit Zustimmung der Parteien kann der Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. [2] § 1044a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 68, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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