§ 1047 ZPO. Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1047 | § 1047 | 
| Unter mehreren nach den §§ [1045], [1046] zuständigen Gerichten ist und bleibt das[…] Gericht zuständig, an [das] eine Partei oder das Schiedsgericht (§ [1039]) [sich zuerst] gewendet hat. | Unter mehreren nach den §§ [1045], [1046] zuständigen Gerichten ist und bleibt dasjenige Gericht zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§ [1039]) gewendet hat. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 1047. Unter mehreren nach den §§ [1045], [1046] zuständigen Gerichten ist und bleibt dasjenige Gericht zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§ [1039]) gewendet hat.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 275 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.