§ 106 ZPO. Verteilung nach Quoten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. April 1991] | 
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| § 106. Verteilung nach Quoten | § 106 | 
| (1) [1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden. | (1) [1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden. | 
| (2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen. | (2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen. | 
    [1. April 1991–1. Januar 2002]
    1§ 106. 
        
            2(1) 3[1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
        
        
            4(2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
 - 2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.13, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. g, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.