§ 1065 ZPO. Rechtsmittel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 1065. Rechtsmittel. 
        
            (1) [1] Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. [2] Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
        
        
            (2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. [2] Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 105, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.